§ 87 BetrVG regelt die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten. Der Arbeitgeber darf bestimmte Maßnahmen, etwa zur Arbeitszeitgestaltung, technischen Überwachungseinrichtungen oder zum Gesundheitsschutz, nur mit Zustimmung des Betriebsrats einführen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet eine Einigungsstelle. Die Vorschrift sichert damit den Einfluss der Beschäftigten auf zentrale Arbeitsbedingungen im Betrieb.

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Die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten ist ein zentraler Bestandteil des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). § 87 BetrVG regelt die Rechte und Pflichten des Betriebsrats in diesen Bereichen und stellt sicher, dass die Interessen der Arbeitnehmer vertreten werden. Dies ist von großer Bedeutung, da es den Beschäftigten ermöglicht, aktiv an betrieblichen Entscheidungen teilzuhaben und ihre Arbeitsbedingungen…