§ 112 BetrVG regelt den Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei geplanten Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft mit sich bringen können – etwa Stilllegungen, Verlegungen oder Entlassungen. Der Interessenausgleich soll festlegen, ob, wann und wie die geplanten Änderungen durchgeführt werden. Kommt keine Einigung zustande, kann die Einigungsstelle angerufen werden, die jedoch nur vermitteln, nicht aber verbindlich entscheiden kann. Ziel ist es, die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens mit den sozialen Belangen der Arbeitnehmer in Einklang zu bringen.

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Die agile Transformation stellt Unternehmen vor neue arbeitsrechtliche Herausforderungen. Erfahre, wie das Bonner Urteil die Mitbestimmung des Betriebsrats stärkt und welche juristischen Risiken bei der Einführung agiler Methoden zu beachten sind, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.