§ 119 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist eine Strafvorschrift, die den Schutz der Organe der Betriebsverfassung und deren Mitglieder sowie die ordnungsgemäße Durchführung von Wahlen sicherstellt. Er stellt Handlungen wie die Behinderung oder Beeinflussung einer Betriebsratswahl, die Störung der Betriebsratsarbeit sowie die Benachteiligung oder Begünstigung von Mitgliedern aufgrund ihrer Tätigkeit unter Strafe. Solche Verstöße können mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden. Die Tat wird in der Regel nur auf Antrag verfolgt, der unter anderem vom Betriebsrat, dem Arbeitgeber oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gestellt werden kann.

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