§ 37 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt den Anspruch auf Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Betriebsratsmitglieder. Danach haben Betriebsratsmitglieder das Recht, an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilzunehmen, wenn diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit im Betriebsrat erforderlich sind. Die Kosten für solche Schulungen, einschließlich Seminargebühren, Reisekosten und eventuelle Lohnausfallzahlungen, trägt der Arbeitgeber. Die Notwendigkeit der Schulung ist vom Betriebsrat zu prüfen und mit dem Arbeitgeber abzustimmen, wobei betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigt werden müssen.

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Das Arbeitsgericht Trier hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Inhouse-Schulungen für Betriebsräte eine kostengünstigere und ebenso effektive Alternative zu externen Seminaren darstellen können. Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die betriebliche Praxis und die Weiterbildung von Betriebsräten. Das Urteil basiert auf der Prämisse, dass Kostenersparnis und inhaltliche Gleichwertigkeit zentrale Kriterien sind, die bei der…