Paragraph 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt den Anspruch auf Aufwenungsersatz im Rahmen eines Auftragsverhältnisses. Er besagt, dass ein Beauftragter vom Auftraggeber die Erstattung von Auslagen verlangen kann, die er zum Zwecke der Ausführung des Auftrags gemacht hat. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass der Beauftragte die entstandenen Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Diese Vorschrift wird über das reine Auftragsrecht hinaus oft analog angewendet, beispielsweise im Arbeitsrecht für die Erstattung von Reisekosten oder Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber.

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