Paragraph 80 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) legt die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats fest. Er verpflichtet das Gremium dazu, darüber zu wachen, dass geltende Gesetze, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmer eingehalten werden. Zudem nimmt der Betriebsrat Anregungen der Beschäftigten entgegen und wirkt bei der Unternehmensleitung auf deren Umsetzung hin. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der Betriebsrat einen umfassenden Informationsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

/
Februar 2026 markiert einen entscheidenden Orientierungspunkt für die betriebliche Mitbestimmung