Paragraph 87 des Aktiengesetzes regelt die Grundsätze für die Festsetzung der Vorstandsvergütung durch den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft. Dabei muss der Aufsichtsrat sicherstellen, dass die Gesamtbezüge in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens stehen. Die Vergütungsstruktur soll zudem auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet sein, um eine positive Wertsteigerung zu fördern. Schließlich enthält die Vorschrift eine Regelung zur Herabsetzung der Bezüge, falls sich die Lage des Unternehmens nach der Festsetzung wesentlich verschlechtert.

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