§ 87 AktG

Para­graph 87 des Akti­en­ge­set­zes regelt die Grund­sät­ze für die Fest­set­zung der Vor­stands­ver­gü­tung durch den Auf­sichts­rat einer Akti­en­ge­sell­schaft. Dabei muss der Auf­sichts­rat sicher­stel­len, dass die Gesamt­be­zü­ge in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zu den Auf­ga­ben des Vor­stands­mit­glieds und zur wirt­schaft­li­chen Lage des Unter­neh­mens ste­hen. Die Ver­gü­tungs­struk­tur soll zudem auf eine nach­hal­ti­ge und lang­fris­ti­ge Ent­wick­lung der Gesell­schaft aus­ge­rich­tet sein, um eine posi­ti­ve Wert­stei­ge­rung zu för­dern. Schließ­lich ent­hält die Vor­schrift eine Rege­lung zur Her­ab­set­zung der Bezü­ge, falls sich die Lage des Unter­neh­mens nach der Fest­set­zung wesent­lich ver­schlech­tert.