Gemäß § 106 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) muss in Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Dieses Gremium hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens mit dem Arbeitgeber zu beraten und den Betriebsrat über die Ergebnisse zu informieren. Der Arbeitgeber ist dabei verpflichtet, den Ausschuss rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen über die wirtschaftliche Lage sowie geplante Änderungen im Betrieb in Kenntnis zu setzen. Ziel der Vorschrift ist es, durch Transparenz die Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung bei wirtschaftlichen Entscheidungen zu ermöglichen.

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