§ 106 BetrVG

Gemäß § 106 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) muss in Unter­neh­men mit in der Regel mehr als 100 stän­dig beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mern ein Wirt­schafts­aus­schuss gebil­det wer­den. Die­ses Gre­mi­um hat die Auf­ga­be, wirt­schaft­li­che Ange­le­gen­hei­ten des Unter­neh­mens mit dem Arbeit­ge­ber zu bera­ten und den Betriebs­rat über die Ergeb­nis­se zu infor­mie­ren. Der Arbeit­ge­ber ist dabei ver­pflich­tet, den Aus­schuss recht­zei­tig und umfas­send unter Vor­la­ge der erfor­der­li­chen Unter­la­gen über die wirt­schaft­li­che Lage sowie geplan­te Ände­run­gen im Betrieb in Kennt­nis zu set­zen. Ziel der Vor­schrift ist es, durch Trans­pa­renz die Mit­wir­kung der Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung bei wirt­schaft­li­chen Ent­schei­dun­gen zu ermög­li­chen.