§ 111 BetrVG

§ 111 BetrVG ver­pflich­tet den Arbeit­ge­ber, den Betriebs­rat recht­zei­tig und umfas­send zu unter­rich­ten und mit ihm zu bera­ten, wenn Betriebs­än­de­run­gen geplant sind, die wesent­li­che Nach­tei­le für die Beleg­schaft oder erheb­li­che Tei­le davon zur Fol­ge haben kön­nen. Dazu zäh­len ins­be­son­de­re Still­le­gun­gen, Ver­le­gun­gen, Zusam­men­schlüs­se, Spal­tun­gen, grund­le­gen­de Ände­run­gen der Betriebs­or­ga­ni­sa­ti­on, des Betriebs­zwecks oder der Betriebs­an­la­gen. Der Arbeit­ge­ber muss mit dem Betriebs­rat über einen Inter­es­sen­aus­gleich und gege­be­nen­falls einen Sozi­al­plan ver­han­deln. Ziel ist es, die Aus­wir­kun­gen der geplan­ten Maß­nah­men auf die Arbeit­neh­mer mög­lichst abzu­mil­dern.