§ 111 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und mit ihm zu beraten, wenn Betriebsänderungen geplant sind, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile davon zur Folge haben können. Dazu zählen insbesondere Stilllegungen, Verlegungen, Zusammenschlüsse, Spaltungen, grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen. Der Arbeitgeber muss mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und gegebenenfalls einen Sozialplan verhandeln. Ziel ist es, die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die Arbeitnehmer möglichst abzumildern.

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Die agile Transformation stellt Unternehmen vor neue arbeitsrechtliche Herausforderungen. Erfahre, wie das Bonner Urteil die Mitbestimmung des Betriebsrats stärkt und welche juristischen Risiken bei der Einführung agiler Methoden zu beachten sind, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

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