§ 119 BetrVG

§ 119 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) ist eine Straf­vor­schrift, die den Schutz der Orga­ne der Betriebs­ver­fas­sung und deren Mit­glie­der sowie die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung von Wah­len sicher­stellt. Er stellt Hand­lun­gen wie die Behin­de­rung oder Beein­flus­sung einer Betriebs­rats­wahl, die Stö­rung der Betriebs­rats­ar­beit sowie die Benach­tei­li­gung oder Begüns­ti­gung von Mit­glie­dern auf­grund ihrer Tätig­keit unter Stra­fe. Sol­che Ver­stö­ße kön­nen mit einer Geld­stra­fe oder einer Frei­heits­stra­fe von bis zu einem Jahr geahn­det wer­den. Die Tat wird in der Regel nur auf Antrag ver­folgt, der unter ande­rem vom Betriebs­rat, dem Arbeit­ge­ber oder einer im Betrieb ver­tre­te­nen Gewerk­schaft gestellt wer­den kann.