§ 13 BetrVG

§ 13 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) regelt den Zeit­punkt und die Häu­fig­keit der regel­mä­ßi­gen Betriebs­rats­wah­len, die bun­des­weit alle vier Jah­re im Zeit­raum vom 1. März bis zum 31. Mai statt­fin­den. Dar­über hin­aus legt die Vor­schrift fest, unter wel­chen beson­de­ren Bedin­gun­gen der Betriebs­rat außer­halb die­ses fes­ten Tur­nus neu zu wäh­len ist, etwa wenn im Betrieb noch kein Gre­mi­um besteht. Wei­te­re Grün­de für eine außer­or­dent­li­che Wahl nach die­sem Para­gra­fen sind unter ande­rem der Rück­tritt des Betriebs­rats, das Absin­ken der Mit­glie­der­zahl unter das gesetz­li­che Mini­mum oder eine erfolg­rei­che Wahl­an­fech­tung. Damit stellt § 13 BetrVG sicher, dass die Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung stets legi­ti­miert und hand­lungs­fä­hig bleibt.