§ 13 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt den Zeitpunkt und die Häufigkeit der regelmäßigen Betriebsratswahlen, die bundesweit alle vier Jahre im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai stattfinden. Darüber hinaus legt die Vorschrift fest, unter welchen besonderen Bedingungen der Betriebsrat außerhalb dieses festen Turnus neu zu wählen ist, etwa wenn im Betrieb noch kein Gremium besteht. Weitere Gründe für eine außerordentliche Wahl nach diesem Paragrafen sind unter anderem der Rücktritt des Betriebsrats, das Absinken der Mitgliederzahl unter das gesetzliche Minimum oder eine erfolgreiche Wahlanfechtung. Damit stellt § 13 BetrVG sicher, dass die Arbeitnehmervertretung stets legitimiert und handlungsfähig bleibt.

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Eine vorzeitige Neuwahl des Betriebsrats kann in vielen Betrieben notwendig sein. Erfahre, wann sie erforderlich ist, welche Fehler vermieden werden sollten und wie sich Betriebsräte optimal vorbereiten können.