§ 181 SGB IX
Der Begriff “§ 181 SGB IX” bezieht sich auf einen Paragraphen im Sozialgesetzbuch IX. Dieser Paragraph regelt die Mitwirkungspflichten von Menschen mit Behinderungen bei der Feststellung ihrer Behinderung und der damit verbundenen Leistungen. Er legt fest, dass die betroffene Person verpflichtet ist, alle erforderlichen Auskünfte zu geben und an den notwendigen Untersuchungen teilzunehmen.