§ 40 Abs. 1 BetrVG

§ 40 Abs. 1 BetrVG regelt die Kos­ten­über­nah­me durch den Arbeit­ge­ber für die Tätig­keit des Betriebs­rats. Dazu zäh­len ins­be­son­de­re die Bereit­stel­lung von Sach­mit­teln, Räu­men und Infor­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik, die für die Arbeit des Betriebs­rats not­wen­dig sind. Der Arbeit­ge­ber muss dem Betriebs­rat die für sei­ne Auf­ga­ben erfor­der­li­chen Mit­tel zur Ver­fü­gung stel­len und die ent­ste­hen­den Kos­ten tra­gen. Die­se Rege­lung sichert die Arbeits­fä­hig­keit und Unab­hän­gig­keit des Betriebs­rats.


  • Kostengünstigere Inhouse-Schulungen vs. externe Seminare: Ein Urteil des Arbeitsgerichts Trier (3 BV 11/14)

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    Kostengünstigere Inhouse-Schulungen vs. externe Seminare: Ein Urteil des Arbeitsgerichts Trier (3 BV 11/14)

    Das Arbeits­ge­richt Trier hat in einem weg­wei­sen­den Urteil ent­schie­den, dass Inhouse-Schu­lun­gen für Betriebs­rä­te eine kos­ten­güns­ti­ge­re und eben­so effek­ti­ve Alter­na­ti­ve zu exter­nen Semi­na­ren dar­stel­len kön­nen. Die­se Ent­schei­dung hat weit­rei­chen­de Aus­wir­kun­gen auf die betrieb­li­che Pra­xis und die Wei­ter­bil­dung von Betriebs­rä­ten. Das Urteil basiert auf der Prä­mis­se, dass Kos­ten­er­spar­nis und inhalt­li­che Gleich­wer­tig­keit zen­tra­le Kri­te­ri­en sind, die bei der…