§ 9 BetrVG

§ 9 BetrVG regelt die Amts­zeit des Betriebs­rats, die in der Regel vier Jah­re beträgt. Nach Ablauf die­ser Amts­zeit muss eine Neu­wahl des Betriebs­rats durch­ge­führt wer­den. Der Para­graph legt fest, dass der Betriebs­rat bis zur Neu­wahl im Amt bleibt, um die kon­ti­nu­ier­li­che Inter­es­sen­ver­tre­tung der Arbeit­neh­mer sicher­zu­stel­len. Die­se Rege­lung gewähr­leis­tet die Sta­bi­li­tät und Hand­lungs­fä­hig­keit der betrieb­li­chen Mit­be­stim­mung.


  • Betriebsratswahl: Gültigkeit trotz reduzierter Kandidatenzahl

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    Betriebsratswahl: Gültigkeit trotz reduzierter Kandidatenzahl

    Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in einem weg­wei­sen­den Urteil ent­schie­den, dass eine Betriebs­rats­wahl auch dann gül­tig ist, wenn weni­ger Kan­di­da­ten zur Ver­fü­gung ste­hen, als die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Anzahl von Betriebs­rats­mit­glie­dern. In einem Fall, bei dem in einem Betrieb nur drei statt der vor­ge­se­he­nen sie­ben Betriebs­rats­mit­glie­der gewählt wur­den, stell­te das Gericht klar, dass ein sol­cher „klei­ne­rer Betriebs­rat“ recht­lich…