§ 92 BetrVG
§ 92 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt die Personalplanung in Unternehmen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über den aktuellen und zukünftigen Personalbedarf sowie über geplante personelle Maßnahmen zu informieren. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Berufsbildung und zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge zur Personalplanung einzubringen und über Maßnahmen zu beraten.