§ 96 BetrVG
§ 96 BetrVG verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat dazu, gemeinsam Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung zu entwickeln und umzusetzen. Dabei sollen besonders die Bedürfnisse von Teilzeitbeschäftigten, älteren Arbeitnehmern sowie Angestellten mit familiären Verpflichtungen berücksichtigt werden.