§ 96 BetrVG

§ 96 BetrVG ver­pflich­tet Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat dazu, gemein­sam Maß­nah­men zur För­de­rung der beruf­li­chen Wei­ter­bil­dung zu ent­wi­ckeln und umzu­set­zen. Dabei sol­len beson­ders die Bedürf­nis­se von Teil­zeit­be­schäf­tig­ten, älte­ren Arbeit­neh­mern sowie Ange­stell­ten mit fami­liä­ren Ver­pflich­tun­gen berück­sich­tigt wer­den.