Allgemeine Zwecke

Der Begriff „All­ge­mei­ne Zwe­cke“ beschreibt die Aus­rich­tung einer Sache, eines Sys­tems oder einer Rege­lung auf eine Viel­zahl unter­schied­li­cher Anwen­dungs­mög­lich­kei­ten anstatt auf eine ein­zi­ge, spe­zi­fisch defi­nier­te Auf­ga­be. Er impli­ziert eine grund­le­gen­de Viel­sei­tig­keit und Fle­xi­bi­li­tät, die es erlaubt, die­sel­be Res­sour­ce für ver­schie­dens­te Bedürf­nis­se und Sze­na­ri­en ein­zu­set­zen. In der Infor­ma­ti­ons­tech­nik bezieht sich dies bei­spiels­wei­se auf Mehr­zweck­rech­ner, wäh­rend es im recht­li­chen oder orga­ni­sa­to­ri­schen Kon­text oft eine breit gefass­te Ziel­set­zung ohne enge Zweck­bin­dung bezeich­net. Damit bil­det der Begriff das funk­tio­na­le Gegen­stück zu „spe­zi­el­len Zwe­cken“, die auf ein eng umgrenz­tes Ein­satz­ge­biet beschränkt sind.