ArbGG

Das **ArbGG (Arbeits­ge­richts­ge­setz)** ist die zen­tra­le gesetz­li­che Grund­la­ge für die Orga­ni­sa­ti­on und das Ver­fah­ren der Arbeits­ge­richts­bar­keit in Deutsch­land. Es regelt den Auf­bau der drei Instan­zen – Arbeits­ge­rich­te, Lan­des­ar­beits­ge­rich­te und das Bun­des­ar­beits­ge­richt – sowie die spe­zi­fi­schen Pro­zess­re­geln für Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern oder den Tarif­par­tei­en. Eine Beson­der­heit des Geset­zes ist die pari­tä­ti­sche Beset­zung der Gerich­te mit Berufs­rich­tern und ehren­amt­li­chen Rich­tern aus den Krei­sen der Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer. Zudem unter­schei­det das ArbGG zwi­schen dem Urteils­ver­fah­ren für indi­vi­du­el­le Strei­tig­kei­ten und dem Beschluss­ver­fah­ren für kol­lek­tiv­recht­li­che Ange­le­gen­hei­ten, wie etwa Fra­gen der Betriebs­ver­fas­sung.


  • Einstweiliger Rechtsschutz im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

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    Einstweiliger Rechtsschutz im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

    Der einst­wei­li­ge Rechts­schutz spielt eine zen­tra­le Rol­le im arbeits­ge­richt­li­chen Beschluss­ver­fah­ren. Er dient dazu, vor­läu­fi­ge Ent­schei­dun­gen zu tref­fen, die dring­lich sind und nicht bis zum Ende eines regu­lä­ren Ver­fah­rens war­ten kön­nen. In einer sich wan­deln­den Arbeits­welt, in der Kon­flik­te schnell und effek­tiv gelöst wer­den müs­sen, bie­tet der einst­wei­li­ge Rechts­schutz eine wich­ti­ge Mög­lich­keit, recht­li­che Ansprü­che kurz­fris­tig durch­zu­set­zen…