Art. 41 GG

Arti­kel 41 des Grund­ge­set­zes regelt die soge­nann­te Wahl­prü­fung, also das Ver­fah­ren zur Über­prü­fung der Gül­tig­keit von Bun­des­tags­wah­len. Die Ent­schei­dung dar­über, ob eine Wahl gül­tig war oder ein Abge­ord­ne­ter sei­nen Sitz ver­liert, trifft zunächst der Bun­des­tag selbst. Gegen die­se Ent­schei­dung kann jedoch Beschwer­de beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ein­ge­legt wer­den, was eine unab­hän­gi­ge juris­ti­sche Kon­trol­le ermög­licht. Damit stellt die­ser Arti­kel sicher, dass der demo­kra­ti­sche Wahl­vor­gang recht­lich abge­si­chert ist und Feh­ler kor­ri­giert wer­den kön­nen.