BAG 7 ABR 23/24

Das BAG-Urteil 7 ABR 23/24 besagt, dass ein Lie­fer­ge­biet ohne loka­le Füh­rungs­kräf­te und Infra­struk­tur kei­nen eigen­stän­di­gen Betrieb dar­stellt, wes­halb dort kein eige­ner Betriebs­rat gewählt wer­den kann. Eine rein algo­rith­mi­sche Steue­rung über Apps reicht nicht aus, um die für einen Betrieb not­wen­di­ge Lei­tungs­macht vor Ort zu begrün­den. Die betrof­fe­nen Kurie­re blei­ben daher dem zen­tra­len Haupt­be­trieb zuge­ord­net, anstatt in ihrem jewei­li­gen Lie­fer­ge­biet eine eige­ne betrieb­li­che Mit­be­stim­mung zu eta­blie­ren.