Die Behinderung von Betriebsratswahlen umfasst alle Maßnahmen des Arbeitgebers oder Dritter, die darauf abzielen, die Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl unzulässig zu beeinflussen, zu stören oder gänzlich zu unterbinden. Dazu zählen insbesondere Drohungen, die Benachteiligung von Kandidaten sowie das Versprechen von Vorteilen, um das Wahlergebnis zu manipulieren. Gemäß § 119 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) stellt ein solches Verhalten eine Straftat dar, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Ziel dieser strengen Regelung ist es, die demokratische Mitbestimmung im Betrieb und die freie Willensbildung der Belegschaft rechtlich abzusichern.

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