Behinderung von Betriebsratswahlen

Die Behin­de­rung von Betriebs­rats­wah­len umfasst alle Maß­nah­men des Arbeit­ge­bers oder Drit­ter, die dar­auf abzie­len, die Vor­be­rei­tung oder Durch­füh­rung einer Wahl unzu­läs­sig zu beein­flus­sen, zu stö­ren oder gänz­lich zu unter­bin­den. Dazu zäh­len ins­be­son­de­re Dro­hun­gen, die Benach­tei­li­gung von Kan­di­da­ten sowie das Ver­spre­chen von Vor­tei­len, um das Wahl­er­geb­nis zu mani­pu­lie­ren. Gemäß § 119 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) stellt ein sol­ches Ver­hal­ten eine Straf­tat dar, die mit einer Geld­stra­fe oder einer Frei­heits­stra­fe geahn­det wer­den kann. Ziel die­ser stren­gen Rege­lung ist es, die demo­kra­ti­sche Mit­be­stim­mung im Betrieb und die freie Wil­lens­bil­dung der Beleg­schaft recht­lich abzu­si­chern.