Betriebsparteien

Unter dem Begriff **Betriebs­par­tei­en** ver­steht man den Arbeit­ge­ber und den vom Per­so­nal gewähl­ten Betriebs­rat, die auf der Ebe­ne eines ein­zel­nen Betrie­bes zusam­men­wir­ken.

Grund­la­ge ihrer Bezie­hung ist das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz, das bei­de Sei­ten zu einer ver­trau­ens­vol­len Zusam­men­ar­beit zum Woh­le der Arbeit­neh­mer und des Betriebs ver­pflich­tet. Gemein­sam gestal­ten sie die Arbeits­be­din­gun­gen und betrieb­li­chen Abläu­fe, indem sie unter ande­rem rechts­ver­bind­li­che Betriebs­ver­ein­ba­run­gen aus­han­deln und abschlie­ßen.