Die Auflösung eines Betriebsrats bezeichnet die vorzeitige Beendigung seiner Amtszeit, die in der Regel durch einen Beschluss des Arbeitsgerichts aufgrund grober Pflichtverletzungen erfolgt. Ein solcher Antrag nach § 23 BetrVG kann vom Arbeitgeber, einem Viertel der wahlberechtigten Belegschaft oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gestellt werden. Alternativ kann sich das Gremium durch den geschlossenen Rücktritt der Mehrheit seiner Mitglieder selbst auflösen. In beiden Fällen muss unverzüglich ein Wahlvorstand bestellt werden, um Neuwahlen einzuleiten und die kontinuierliche Mitbestimmung der Arbeitnehmer zu sichern.

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Eine vorzeitige Neuwahl des Betriebsrats kann in vielen Betrieben notwendig sein. Erfahre, wann sie erforderlich ist, welche Fehler vermieden werden sollten und wie sich Betriebsräte optimal vorbereiten können.