Betriebsrat Auflösen

Die Auf­lö­sung eines Betriebs­rats bezeich­net die vor­zei­ti­ge Been­di­gung sei­ner Amts­zeit, die in der Regel durch einen Beschluss des Arbeits­ge­richts auf­grund gro­ber Pflicht­ver­let­zun­gen erfolgt. Ein sol­cher Antrag nach § 23 BetrVG kann vom Arbeit­ge­ber, einem Vier­tel der wahl­be­rech­tig­ten Beleg­schaft oder einer im Betrieb ver­tre­te­nen Gewerk­schaft gestellt wer­den. Alter­na­tiv kann sich das Gre­mi­um durch den geschlos­se­nen Rück­tritt der Mehr­heit sei­ner Mit­glie­der selbst auf­lö­sen. In bei­den Fäl­len muss unver­züg­lich ein Wahl­vor­stand bestellt wer­den, um Neu­wah­len ein­zu­lei­ten und die kon­ti­nu­ier­li­che Mit­be­stim­mung der Arbeit­neh­mer zu sichern.