Betriebsratsvergütung

Die Betriebs­rats­ver­gü­tung basiert auf dem gesetz­li­chen Grund­satz des Ehren­amts, wonach Betriebs­rats­mit­glie­der für ihre Gre­mi­en­tä­tig­keit kein zusätz­li­ches Ent­gelt erhal­ten. Statt­des­sen haben sie einen Anspruch auf Fort­zah­lung ihres regu­lä­ren Arbeits­ent­gelts inklu­si­ve aller Zuschlä­ge, die sie ohne die Aus­übung des Amtes ver­dient hät­ten. Um Benach­tei­li­gun­gen oder Begüns­ti­gun­gen zu ver­mei­den, muss sich die Ver­gü­tung zudem an der hypo­the­ti­schen Gehalts­ent­wick­lung ver­gleich­ba­rer Arbeit­neh­mer mit betriebs­üb­li­cher beruf­li­cher Ent­wick­lung ori­en­tie­ren. Damit wird sicher­ge­stellt, dass die Unab­hän­gig­keit der Betriebs­rats­ar­beit gewahrt bleibt und den Mit­glie­dern durch ihr Enga­ge­ment kei­ne finan­zi­el­len Nach­tei­le ent­ste­hen.


  • Gesetzesänderung der Betriebsratsvergütung 2024

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    Gesetzesänderung der Betriebsratsvergütung 2024

    Die Geset­zes­än­de­rung zur Betriebs­rats­ver­gü­tung, die am 25. Juli 2024 in Kraft tre­ten soll, stellt einen ent­schei­den­den Schritt zur Ver­bes­se­rung der Rech­te von Betriebs­rä­ten in Deutsch­land dar. Die­se Rege­lun­gen sind von gro­ßer Bedeu­tung, da sie eine gerech­te­re und trans­pa­ren­te­re Ver­gü­tung für Betriebs­rats­tä­tig­kei­ten sicher­stel­len. Ange­sichts der wach­sen­den Kom­ple­xi­tät und Ver­ant­wor­tung der Betriebs­rats­ar­beit ist es uner­läss­lich, dass die…