Paragraph 13 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt den Zeitpunkt und die Intervalle für die regelmäßigen Betriebsratswahlen. Diese finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai statt, um bundesweit einheitliche Wahlzyklen zu gewährleisten. Zudem legt der Paragraph fest, unter welchen besonderen Bedingungen – wie etwa dem Rücktritt des Betriebsrats oder dem Sinken der Mitgliederzahl unter die gesetzliche Mindestgrenze – Wahlen auch außerhalb dieses festen Zeitraums durchgeführt werden müssen. Ziel der Vorschrift ist es, die kontinuierliche und rechtmäßige Vertretung der Arbeitnehmer im Betrieb sicherzustellen.

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Eine vorzeitige Neuwahl des Betriebsrats kann in vielen Betrieben notwendig sein. Erfahre, wann sie erforderlich ist, welche Fehler vermieden werden sollten und wie sich Betriebsräte optimal vorbereiten können.