BetrVG Nachhaltigkeit

Der Begriff BetrVG Nach­hal­tig­keit beschreibt die seit 2021 gesetz­lich gestärk­te Rol­le des Betriebs­rats bei der För­de­rung von Umwelt- und Kli­ma­schutz im Unter­neh­men. Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 9 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes gehört es nun zu den all­ge­mei­nen Auf­ga­ben der Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung, Maß­nah­men des betrieb­li­chen Umwelt­schut­zes aktiv zu unter­stüt­zen. Damit hat der Betriebs­rat eine recht­li­che Grund­la­ge, um die öko­lo­gi­sche Trans­for­ma­ti­on der Arbeits­welt mit­zu­ge­stal­ten und nach­hal­ti­ge Kon­zep­te von der Geschäfts­füh­rung ein­zu­for­dern. So wird Nach­hal­tig­keit zu einem fes­ten Bestand­teil der betrieb­li­chen Mit­be­stim­mung und ver­bin­det öko­lo­gi­sche Ver­ant­wor­tung mit der Siche­rung zukunfts­fä­hi­ger Arbeits­plät­ze.