Dringende Maßnahmen

Drin­gen­de Maß­nah­men bezeich­nen sofor­ti­ge Hand­lun­gen, die ergrif­fen wer­den müs­sen, um eine unmit­tel­bar dro­hen­de Gefahr abzu­wen­den oder die Ver­schlim­me­rung eines Scha­dens zu ver­hin­dern. Sie kom­men immer dann zum Ein­satz, wenn ein Zuwar­ten auf regu­lä­re Ver­fah­ren oder lang­fris­ti­ge Ent­schei­dun­gen zu irrever­si­blen nega­ti­ven Fol­gen füh­ren wür­de, etwa im Ret­tungs­we­sen, bei der poli­zei­li­chen Gefah­ren­ab­wehr oder im Kin­der­schutz. Ziel die­ser Maß­nah­men ist die vor­läu­fi­ge Sta­bi­li­sie­rung der Situa­ti­on, bis eine end­gül­ti­ge Klä­rung oder eine dau­er­haf­te Lösung her­bei­ge­führt wer­den kann. Da sie meist unter hohem Zeit­druck erfol­gen, unter­lie­gen sie oft einer nach­träg­li­chen Über­prü­fung auf ihre Ver­hält­nis­mä­ßig­keit und Recht­mä­ßig­keit.