Erbschein

Ein Erb­schein ist ein vom Nach­lass­ge­richt aus­ge­stell­tes amt­li­ches Zeug­nis, das die Iden­ti­tät der Erben und die Grö­ße ihrer jewei­li­gen Erb­tei­le beschei­nigt. Er dient im Rechts­ver­kehr als not­wen­di­ger Legi­ti­ma­ti­ons­nach­weis gegen­über Drit­ten, wie bei­spiels­wei­se Ban­ken, Ver­si­che­run­gen oder dem Grund­buch­amt, um über den Nach­lass ver­fü­gen zu kön­nen. Durch das Doku­ment wird recht­lich ver­mu­tet, dass die dar­in genann­ten Per­so­nen tat­säch­lich die recht­mä­ßi­gen Erben sind, was den Schutz des guten Glau­bens im Geschäfts­ver­kehr gewähr­leis­tet. Ein Erb­schein wird nur auf Antrag erteilt und ist meist dann erfor­der­lich, wenn kein nota­ri­el­les Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag vor­liegt.