Der Erbschein entfaltet eine gesetzliche Vermutungswirkung, wonach die darin als Erbe bezeichnete Person tatsächlich die entsprechenden Rechte am Nachlass besitzt (§ 2365 BGB). Zudem genießt er „öffentlichen Glauben“, was bedeutet, dass gutgläubige Dritte in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit des Dokuments rechtlich geschützt sind, selbst wenn die Erbfolge tatsächlich anders sein sollte. Diese doppelte Rechtswirkung ermöglicht eine rechtssichere Abwicklung des Nachlasses im Geschäftsverkehr, beispielsweise gegenüber Banken, Versicherungen oder dem Grundbuchamt.

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