Erbschein Rechtswirkung

Der Erb­schein ent­fal­tet eine gesetz­li­che Ver­mu­tungs­wir­kung, wonach die dar­in als Erbe bezeich­ne­te Per­son tat­säch­lich die ent­spre­chen­den Rech­te am Nach­lass besitzt (§ 2365 BGB). Zudem genießt er „öffent­li­chen Glau­ben“, was bedeu­tet, dass gut­gläu­bi­ge Drit­te in ihrem Ver­trau­en auf die Rich­tig­keit des Doku­ments recht­lich geschützt sind, selbst wenn die Erb­fol­ge tat­säch­lich anders sein soll­te. Die­se dop­pel­te Rechts­wir­kung ermög­licht eine rechts­si­che­re Abwick­lung des Nach­las­ses im Geschäfts­ver­kehr, bei­spiels­wei­se gegen­über Ban­ken, Ver­si­che­run­gen oder dem Grund­buch­amt.