Gewaltenteilung

Gewal­ten­tei­lung bezeich­net die Ver­tei­lung der Staats­macht auf ver­schie­de­ne, von­ein­an­der unab­hän­gi­ge Orga­ne, um Macht­miss­brauch zu ver­hin­dern und die Frei­heit der Bür­ger zu schüt­zen. Dabei wird klas­si­scher­wei­se zwi­schen der Gesetz­ge­bung (Legis­la­ti­ve), der voll­zie­hen­den Gewalt (Exe­ku­ti­ve) und der Recht­spre­chung (Judi­ka­ti­ve) unter­schie­den. Die­se drei Zwei­ge kon­trol­lie­ren sich gegen­sei­tig durch ein Sys­tem von „Checks and Balan­ces“, wodurch die Rechts­staat­lich­keit gesi­chert wird. Damit bil­det die Gewal­ten­tei­lung ein fun­da­men­ta­les Prin­zip jeder moder­nen Demo­kra­tie.