Informationspflicht

Die Infor­ma­ti­ons­pflicht bezeich­net die gesetz­li­che oder ver­trag­li­che Ver­pflich­tung einer Par­tei, einer ande­ren Par­tei rele­van­te Infor­ma­tio­nen von sich aus oder auf Anfra­ge mit­zu­tei­len. Sie dient pri­mär dazu, Infor­ma­ti­ons­asym­me­trien abzu­bau­en, damit die Gegen­sei­te eine fun­dier­te Ent­schei­dung tref­fen kann oder über mög­li­che Risi­ken auf­ge­klärt ist. Häu­fi­ge Anwen­dungs­be­rei­che fin­den sich im Ver­brau­cher­schutz, etwa beim Online-Han­del, im Daten­schutz oder im Ver­hält­nis zwi­schen Arzt und Pati­ent. Eine Ver­let­zung die­ser Pflicht kann recht­li­che Kon­se­quen­zen wie Scha­dens­er­satz­an­sprü­che, Buß­gel­der oder die Unwirk­sam­keit von Ver­trä­gen nach sich zie­hen.


  • § 92 BetrVG: Strategische Personalplanung und Beteiligungsrechte des Betriebsrats

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    § 92 BetrVG: Strategische Personalplanung und Beteiligungsrechte des Betriebsrats

    Der § 92 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) regelt die Infor­ma­ti­ons- und Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats in Bezug auf die Per­so­nal­pla­nung eines Unter­neh­mens. Er stellt sicher, dass der Betriebs­rat umfas­send infor­miert wird und somit die Mög­lich­keit hat, aktiv an der Per­so­nal­pla­nung mit­zu­wir­ken. Die­se Rege­lung ist von gro­ßer Bedeu­tung, da eine effek­ti­ve Per­so­nal­pla­nung ent­schei­dend für den Erfolg eines Unter­neh­mens…