Kandidatenmangel

Kan­di­da­ten­man­gel bezeich­net eine Situa­ti­on auf dem Arbeits­markt, in der die Anzahl der offe­nen Stel­len das Ange­bot an qua­li­fi­zier­ten Bewer­bern deut­lich über­steigt. Unter­neh­men ste­hen dadurch vor der Her­aus­for­de­rung, vakan­te Posi­tio­nen zeit­nah zu beset­zen, was oft zu Pro­duk­ti­vi­täts­ver­lus­ten oder einer Mehr­be­las­tung bestehen­der Teams führt. Die Ursa­chen lie­gen häu­fig im demo­gra­fi­schen Wan­del, ver­än­der­ten Qua­li­fi­ka­ti­ons­an­for­de­run­gen oder einem gene­rel­len Fach­kräf­te­man­gel in bestimm­ten Bran­chen. Infol­ge­des­sen wan­delt sich der Arbeits­markt zu einem „Bewer­ber­markt“, in dem Unter­neh­men ver­stärkt um Talen­te wer­ben und ihre Attrak­ti­vi­tät als Arbeit­ge­ber stei­gern müs­sen.


  • Betriebsratswahl: Gültigkeit trotz reduzierter Kandidatenzahl

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    Betriebsratswahl: Gültigkeit trotz reduzierter Kandidatenzahl

    Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in einem weg­wei­sen­den Urteil ent­schie­den, dass eine Betriebs­rats­wahl auch dann gül­tig ist, wenn weni­ger Kan­di­da­ten zur Ver­fü­gung ste­hen, als die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Anzahl von Betriebs­rats­mit­glie­dern. In einem Fall, bei dem in einem Betrieb nur drei statt der vor­ge­se­he­nen sie­ben Betriebs­rats­mit­glie­der gewählt wur­den, stell­te das Gericht klar, dass ein sol­cher „klei­ne­rer Betriebs­rat“ recht­lich…