Langzeitarbeitslosigkeit

Als Lang­zeit­ar­beits­lo­sig­keit wird der Zustand defi­niert, in dem eine Per­son seit min­des­tens einem Jahr unun­ter­bro­chen ohne Beschäf­ti­gung ist. Gemäß der gesetz­li­chen Rege­lung in Deutsch­land (§ 18 SGB III) gilt jede Per­son als lang­zeit­ar­beits­los, die zwölf Mona­te oder län­ger bei der Agen­tur für Arbeit oder einem Job­cen­ter arbeits­los gemel­det ist. Kur­ze Unter­bre­chun­gen, bei­spiels­wei­se durch Krank­heit oder die Teil­nah­me an kurz­zei­ti­gen Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men, füh­ren in der Regel nicht dazu, dass die Zäh­lung der Dau­er von vor­ne beginnt. Da der Wie­der­ein­stieg in den Arbeits­markt mit zuneh­men­der Dau­er der Erwerbs­lo­sig­keit schwie­ri­ger wird, exis­tie­ren für die­se Ziel­grup­pe oft spe­zi­el­le staat­li­che För­der­pro­gram­me.