Minderleistung

Min­der­leis­tung bezeich­net eine erbrach­te Leis­tung, die qua­li­ta­tiv oder quan­ti­ta­tiv signi­fi­kant hin­ter den ver­ein­bar­ten Zie­len, Erwar­tun­gen oder dem Durch­schnitt ver­gleich­ba­rer Leis­tun­gen zurück­bleibt. Im beruf­li­chen Kon­text wird der Begriff oft syn­onym zu „Low Per­for­mance“ ver­wen­det und meint das dau­er­haf­te Unter­schrei­ten der indi­vi­du­el­len Leis­tungs­fä­hig­keit eines Arbeit­neh­mers. Damit eine Min­der­leis­tung recht­lich rele­vant wird, muss die Abwei­chung von der Nor­mal­leis­tung objek­tiv mess­bar und für den Arbeit­ge­ber unzu­mut­bar sein. Meist ist eine sol­che Leis­tungs­schwä­che erst dann von Bedeu­tung, wenn sie über einen län­ge­ren Zeit­raum besteht und nicht nur auf vor­über­ge­hen­de Schwan­kun­gen zurück­zu­füh­ren ist.