Neue Regelung Betriebsverfassung

Die neue Rege­lung in der Betriebs­ver­fas­sung bezieht sich auf den geplan­ten § 18b BetrVG, der im Rah­men des Bun­des­ta­rif­treue­ge­set­zes ein­ge­führt wer­den soll. Sie erlaubt es erst­mals, bei den regu­lä­ren Betriebs­rats­wah­len 2026 die Online-Stimm­ab­ga­be als ergän­zen­des Wahl­ver­fah­ren ein­zu­set­zen. Die­se Rege­lung moder­ni­siert das bis­her aus­schließ­lich ana­lo­ge Wahl­ver­fah­ren und schafft die recht­li­che Grund­la­ge für digi­ta­le Betei­li­gungs­for­ma­te im Rah­men der betrieb­li­chen Mit­be­stim­mung. Vor­aus­set­zung sind das Ein­ver­neh­men von Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber sowie der Ein­satz zer­ti­fi­zier­ter Wahl­sys­te­me.


  • Digitale Betriebsratswahl? – Was der geplante § 18b BetrVG vorsieht

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    Digitale Betriebsratswahl? – Was der geplante § 18b BetrVG vorsieht

    § 18b BetrVG soll erstmals die optionale Online-Stimmabgabe bei den Betriebsratswahlen 2026 ermöglichen. Die digitale Wahl soll nur bei Einvernehmen von Arbeitgeber und Betriebsrat sowie mit zertifizierter Software zulässig. Ziel ist ein Pilotprojekt zur Modernisierung der betrieblichen Mitbestimmung.