Neuwahl Voraussetzungen

Unter den Vor­aus­set­zun­gen für eine Neu­wahl ver­steht man die recht­li­chen Bedin­gun­gen, unter denen der Deut­sche Bun­des­tag vor Ablauf der regu­lä­ren vier­jäh­ri­gen Legis­la­tur­pe­ri­ode auf­ge­löst wer­den darf. Nach dem Grund­ge­setz ist dies pri­mär mög­lich, wenn ein Bun­des­kanz­ler bei einer Ver­trau­ens­fra­ge kei­ne Mehr­heit erhält (Art. 68) oder wenn die Wahl eines Kanz­lers im drit­ten Wahl­gang schei­tert (Art. 63). In bei­den Fäl­len liegt die end­gül­ti­ge Ent­schei­dung über die Par­la­ments­auf­lö­sung beim Bun­des­prä­si­den­ten, der damit die poli­ti­sche Sta­bi­li­tät sicher­stel­len soll. Die­se stren­gen Hür­den die­nen dazu, will­kür­li­che Neu­wah­len zu ver­hin­dern und eine kon­ti­nu­ier­li­che Regie­rungs­ar­beit zu gewähr­leis­ten.