Onlinewahl Betriebsrat

Die Online­wahl des Betriebs­rats bezeich­net ein digi­ta­les Ver­fah­ren zur Stimm­ab­ga­be bei Betriebs­rats­wah­len, bei dem Beschäf­tig­te ihre Stim­me elek­tro­nisch über ein zer­ti­fi­zier­tes Wahl­sys­tem abge­ben kön­nen. Sie ist als zusätz­li­che Opti­on zur klas­si­schen Urnen- und Brief­wahl vor­ge­se­hen und soll erst­mals im Jahr 2026 auf Grund­la­ge des geplan­ten § 18b BetrVG erprobt wer­den. Vor­aus­set­zung für die Durch­füh­rung ist das Ein­ver­neh­men zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat sowie die Ein­hal­tung stren­ger Sicher­heits- und Daten­schutz­stan­dards. Ziel ist es, die Wahl­be­tei­li­gung zu för­dern und die Durch­füh­rung der Wah­len an moder­ne Arbeits­rea­li­tä­ten anzu­pas­sen.

  • § 18b BetrVG: Die Betriebs­rats­wahl wird digi­tal – was 2026 wich­tig wird

    /

    § 18b BetrVG: Die Betriebs­rats­wahl wird digi­tal – was 2026 wich­tig wird

    Die Digi­ta­li­sie­rung erfasst immer mehr Berei­che des Arbeits­le­bens – nun erreicht sie auch die betrieb­li­che Mit­be­stim­mung. Mit der Ein­füh­rung des neu­en § 18b BetrVG erlaubt der Gesetz­ge­ber erst­mals eine Online-Stimm­ab­ga­be bei Betriebs­rats­wah­len. Die Rege­lung gilt aus­schließ­lich für die tur­nus­ge­mä­ße Wahl­pe­ri­ode im Jahr 2026 und stellt einen bedeu­ten­den Schritt in Rich­tung moder­ner Mit­be­stim­mungs­ver­fah­ren dar. Gleich­zei­tig wirft sie…