§ 102 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Kündigungen. Demnach muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören und ihm die Gründe für die beabsichtigte Entlassung umfassend darlegen. Eine Kündigung, die ohne diese vorherige Anhörung ausgesprochen wird, ist gemäß Absatz 1 rechtlich unwirksam. Zudem hat der Betriebsrat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, der Kündigung zu widersprechen, was dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses einräumen kann.

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Betriebsrat bei Kündigung: Anhörung, Mitbestimmung & Schutz. Wichtige Infos!