Paragraph 111 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei geplanten Betriebsänderungen in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber ist nach dieser Vorschrift verpflichtet, den Betriebsrat über Vorhaben, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft haben könnten – wie etwa Stilllegungen, Verlegungen oder grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation – rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ziel ist es, die geplanten Maßnahmen mit dem Betriebsrat zu beraten, um einen Interessenausgleich zu versuchen und soziale Nachteile für die Beschäftigten durch einen Sozialplan abzumildern. Damit bildet der Paragraph die rechtliche Grundlage für die Mitbestimmung bei weitreichenden unternehmerischen Entscheidungen.

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