Paragraph 87 BetrVG

Para­graph 87 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) regelt die soge­nann­ten „ech­ten“ Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats in sozia­len Ange­le­gen­hei­ten. Er legt fest, in wel­chen Berei­chen – wie etwa bei Arbeits­zei­ten, Urlaubs­plä­nen oder tech­ni­scher Über­wa­chung – der Arbeit­ge­ber kei­ne ein­sei­ti­gen Ent­schei­dun­gen ohne die Zustim­mung des Betriebs­rats tref­fen darf. Kommt kei­ne Eini­gung zustan­de, ent­schei­det eine Eini­gungs­stel­le ver­bind­lich, wodurch die Gleich­be­rech­ti­gung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung sicher­ge­stellt wird. Damit gilt die­ser Para­graph als eines der stärks­ten Instru­men­te des Betriebs­rats zur Gestal­tung der Arbeits­be­din­gun­gen.