Paragraph 87 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt die sogenannten „echten“ Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten. Er legt fest, in welchen Bereichen – wie etwa bei Arbeitszeiten, Urlaubsplänen oder technischer Überwachung – der Arbeitgeber keine einseitigen Entscheidungen ohne die Zustimmung des Betriebsrats treffen darf. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet eine Einigungsstelle verbindlich, wodurch die Gleichberechtigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung sichergestellt wird. Damit gilt dieser Paragraph als eines der stärksten Instrumente des Betriebsrats zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen.