Paragraph 96 BetrVG
Paragraph 96 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt die Förderung der Berufsbildung in Unternehmen. Arbeitgeber und Betriebsrat sind verpflichtet, gemeinsam Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung der Arbeitnehmer zu planen und umzusetzen. Dabei sollen die Belange älterer Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigter und Arbeitnehmer mit Familienpflichten besonders berücksichtigt werden.