Pflichtenübertragung

Die Pflich­ten­über­tra­gung bezeich­net den recht­li­chen Vor­gang, bei dem ein Arbeit­ge­ber oder Vor­ge­setz­ter spe­zi­fi­sche Auf­ga­ben sowie die damit ver­bun­de­ne Ver­ant­wor­tung und Befug­nis­se auf einen geeig­ne­ten Mit­ar­bei­ter dele­giert. Dabei geht die pri­mä­re Erfül­lungs­ver­ant­wor­tung auf den Beauf­trag­ten über, wäh­rend beim Dele­gie­ren­den die soge­nann­te Auswahl‑, Ein­wei­sungs- und Über­wa­chungs­pflicht ver­bleibt. Die­ses Instru­ment dient der effi­zi­en­ten Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on und rechts­si­che­ren Haf­tungs­ver­tei­lung, ins­be­son­de­re in kom­ple­xen Berei­chen wie dem Arbeits­schutz oder Umwelt­schutz. Für eine wirk­sa­me Über­tra­gung ist in der Regel eine kla­re, meist schrift­li­che Fixie­rung der über­tra­ge­nen Kom­pe­ten­zen und Pflich­ten erfor­der­lich.