Rechte des Betriebsrats

Die Rech­te des Betriebs­rats umfas­sen die im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) ver­an­ker­ten Befug­nis­se, die der Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung die Mit­wir­kung und Mit­be­stim­mung im Unter­neh­men ermög­li­chen. Die­se Rech­te sind nach ihrer Inten­si­tät abge­stuft und rei­chen von rei­nen Infor­ma­ti­ons- und Anhö­rungs­pflich­ten des Arbeit­ge­bers bis hin zu zwin­gen­den Mit­be­stim­mungs­rech­ten. In Berei­chen mit ech­ter Mit­be­stim­mung, wie etwa bei der Arbeits­zeit­ge­stal­tung oder Urlaubs­re­ge­lung, kann der Arbeit­ge­ber kei­ne wirk­sa­men Ent­schei­dun­gen ohne die Zustim­mung des Betriebs­rats tref­fen. Ziel die­ser gesetz­li­chen Rege­lun­gen ist es, einen gerech­ten Inter­es­sen­aus­gleich zwi­schen der Beleg­schaft und der Unter­neh­mens­lei­tung auf Augen­hö­he zu gewähr­leis­ten.