Rechtsanspruch Auf Teilzeit

Der Rechts­an­spruch auf Teil­zeit gibt Arbeit­neh­mern das Recht, ihre ver­trag­lich ver­ein­bar­te Arbeits­zeit zu redu­zie­ren, sofern das Arbeits­ver­hält­nis bereits län­ger als sechs Mona­te besteht. Die­ser Anspruch ist im Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz gere­gelt und gilt für Unter­neh­men mit in der Regel mehr als 15 Beschäf­tig­ten. Ein ent­spre­chen­der Antrag darf vom Arbeit­ge­ber nur dann abge­lehnt wer­den, wenn der Arbeits­zeit­ver­kür­zung drin­gen­de betrieb­li­che Grün­de ent­ge­gen­ste­hen. Ergän­zend ermög­licht die Brü­cken­teil­zeit in grö­ße­ren Betrie­ben eine zeit­lich befris­te­te Redu­zie­rung mit garan­tier­ter Rück­kehr zur ursprüng­li­chen Arbeits­zeit.