Rechtspluralismus

Rechts­plu­ra­lis­mus bezeich­net das gleich­zei­ti­ge Bestehen ver­schie­de­ner Rechts­ord­nun­gen oder Nor­men­sys­te­me inner­halb eines sozia­len Fel­des oder eines Staa­tes. Dabei exis­tiert neben dem offi­zi­el­len staat­li­chen Recht oft ein nicht-staat­li­ches Recht, wie etwa reli­giö­se Nor­men, Gewohn­heits­recht oder indi­ge­ne Rechts­tra­di­tio­nen. Die­se ver­schie­de­nen Sys­te­me kön­nen sich über­schnei­den, ergän­zen oder mit­ein­an­der in Kon­flikt ste­hen, da sie jeweils eige­ne Ansprü­che auf Gel­tung und Ver­bind­lich­keit erhe­ben. Damit stellt der Begriff die Vor­stel­lung infra­ge, dass der moder­ne Staat das allei­ni­ge Mono­pol auf die Set­zung und Durch­set­zung von Recht besitzt.