Richterernennung

Die Rich­ter­er­nen­nung ist der for­ma­le Ver­wal­tungs­akt, durch den eine juris­tisch qua­li­fi­zier­te Per­son offi­zi­ell in das Amt eines Rich­ters beru­fen wird. In Deutsch­land erfolgt die­ser Vor­gang in der Regel durch die Aus­hän­di­gung einer Ernen­nungs­ur­kun­de durch die zustän­di­ge Exe­ku­ti­ve, wie etwa den Bun­des­prä­si­den­ten oder die jewei­li­gen Lan­des­jus­tiz­mi­nis­ter. Vor­aus­set­zung für die Ernen­nung sind neben der fach­li­chen Eig­nung und den bestan­de­nen Staats­exami­na auch die per­sön­li­che Inte­gri­tät sowie die Ver­fas­sungs­treue der Bewer­ber. Mit der Wirk­sam­keit der Ernen­nung erhält der Rich­ter sei­ne beson­de­ren Sta­tus­rech­te, ins­be­son­de­re die rich­ter­li­che Unab­hän­gig­keit, um die recht­spre­chen­de Gewalt neu­tral aus­üben zu kön­nen.