Der Begriff **Stadtrecht** bezeichnet historisch ein Bündel von Privilegien und Sonderrechten, die einer Siedlung durch einen Landesherrn verliehen wurden und sie rechtlich vom Umland abhoben. Zu diesen Freiheiten gehörten im Mittelalter vor allem das Marktrecht, eine eigene Gerichtsbarkeit sowie das Recht zur Selbstverwaltung und Befestigung. In der Moderne hat das Stadtrecht seine ursprüngliche Bedeutung weitgehend verloren, da die kommunale Selbstverwaltung heute einheitlich durch die Gemeindeordnungen der Bundesländer geregelt wird. Die Verleihung der Bezeichnung „Stadt“ ist daher meist nur noch ein ehrenvoller Titel ohne weitreichende rechtliche Sonderstellung.

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