§ 119 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist eine Strafvorschrift, die den Schutz von Wahlen und der Amtsführung betriebsverfassungsrechtlicher Organe, insbesondere des Betriebsrats, gewährleistet. Sie stellt Handlungen unter Strafe, die eine Wahl behindern, durch Drohung oder Versprechen beeinflussen oder Mitglieder dieser Organe aufgrund ihrer Tätigkeit benachteiligen oder begünstigen. Ziel der Regelung ist es, die unabhängige Interessenvertretung der Arbeitnehmer vor unzulässigen Eingriffen durch den Arbeitgeber oder Dritte zu schützen. Verstöße können mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden.

/
Die Zukunftsfähigkeit und der Erfolg eines Unternehmens sind untrennbar mit der Kultivierung einer positiven Unternehmenskultur, der Entwicklung einer klaren Strategie, dem Aufbau einer starken Marke und dem Verfolgen eines sinnstiftenden Purpose verbunden. Diese Elemente dienen nicht nur als Leitplanken für die täglichen Geschäftsentscheidungen, sondern sind auch maßgeblich für die Steigerung der Mitarbeitermotivation und der Leistungsfähigkeit.…