Streikrecht Betriebsrat

Der Betriebs­rat als Gre­mi­um besitzt kein eige­nes Streik­recht, da er laut Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz zur Wah­rung des Betriebs­frie­dens und zur neu­tra­len Zusam­men­ar­beit mit dem Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet ist. Arbeits­kämp­fe dür­fen recht­lich gese­hen aus­schließ­lich von Gewerk­schaf­ten orga­ni­siert und geführt wer­den. Den­noch dür­fen ein­zel­ne Betriebs­rats­mit­glie­der in ihrer Rol­le als pri­va­te Arbeit­neh­mer per­sön­lich am Streik teil­neh­men, solan­ge sie dabei nicht in ihrer offi­zi­el­len Funk­ti­on han­deln. In sei­ner Eigen­schaft als Organ darf der Betriebs­rat jedoch weder zum Streik auf­ru­fen noch die­sen aktiv unter­stüt­zen oder behin­dern.