Der Betriebsrat als Gremium besitzt kein eigenes Streikrecht, da er laut Betriebsverfassungsgesetz zur Wahrung des Betriebsfriedens und zur neutralen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber verpflichtet ist. Arbeitskämpfe dürfen rechtlich gesehen ausschließlich von Gewerkschaften organisiert und geführt werden. Dennoch dürfen einzelne Betriebsratsmitglieder in ihrer Rolle als private Arbeitnehmer persönlich am Streik teilnehmen, solange sie dabei nicht in ihrer offiziellen Funktion handeln. In seiner Eigenschaft als Organ darf der Betriebsrat jedoch weder zum Streik aufrufen noch diesen aktiv unterstützen oder behindern.

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Die Tarifauseinandersetzungen im öffentlichen Dienst und im Verkehrssektor erreichen im Februar 2026 einen neuen Siedepunkt